Mindfactory und das Geschäft mit der Gewährleistung

Heute möchte ich euch von meiner Erfahrung mit der „heise mindfactory gmbh“ teilen, wenn es um Sachen der Sachmängelhaftung bzw. der Gewährleistung geht.

Es ist noch nicht so lange her, da wurde die Mindfactory GmbH durch die heise media group im Zuge deren Insolvenz durch einen Asset-Deal aufgekauft und in die „heise mindfactory gmbh“ umgetauft. Warum das ganze in Anführungszeichen gelegt wird? Weil es sich nach meinem Empfinden nicht erschließt, dass eine „GmbH“ entgegen dem Standard komplett klein geschrieben wird. Auch nutzt die „heise mindfactory gmbh“ die Handelsbezeichung „GmbH“ inkonsistent und beschreibt diese immer wieder verschieden.

Was natürlich in diesem Asset-Deal vertraglich vereinbart wurde, wissen leider nur die Vertragsparteien. Wir halten allerdings fest, dass die „heise mindfactory gmbh“ weiter als „Mindfactory“ auftritt und sämtliche Produktpaletten, den Namen sowie Kontoverbindungen übernommen hat als auch weiterhin in einigen Mails noch als „Mindfactory GmbH“ auftritt.

Vorwort

Es ist soweit, wir brauchen neue Hardware!

Ich entschloss mich anfang Februar 2024 eine neue High-End Grafikkarte zu kaufen, dabei fiel die Wahl auf eine AMD Radeon RX 7800 XT Qick 319 Core, der Firma XFX für 519,00 Euro, die derzeit bei der Mindfactory im Angebot war. Wer denkt sich nicht, mal etwas mehr Geld für Hardware auszugeben, damit man die nächsten Jahre einfach seine Ruhe hat?

Probleme mit der Hardware

Da ich zum Zeitpunkt des Kaufes nicht im Gamingbereich vertreten war, fielen bis kurz zur Halbzeit der gesetzlichen Gewährleistungsfrist keine Probleme auf. Erst als das Spiel Battlefield 6 veröffentlicht wurde, lagen die Gedanken nahe, dass man ja eine super Grafikkarte besitzt – dafür ist sie ja auch ausgelegt gewesen.

Detailliertes Fehlerbild

Als Verbraucher ist man nach 12 Monaten in der Beweispflicht, sodass man hier darlegen muss, dass ein Defekt bereits seit Kauf des Produktes bestand. Hier stehen einem natürlich mehrere Optionen zur Verfügung.

Da ich sehr technikaffin bin, sah ich vorerst von einer Mängelanzeige oder gar einem prüfenden Gutachtenverfahren ab, schließlich sind es oftmals nur Treiberprobleme, die oft durch Upgrade oder gar einem Downgrade gelöst werden können.

Ich prüfte also ausgiebig, wo der Fehler lag und konnte durch längere Analysen herausfiltern, dass das Problem ausschließlich die hochwertige Grafikkarte betrifft.

Da ich selbst Phasen im Leben habe, bei der ich mal intensiver oder auch überhaupt keine Spiele spiele, trat das Problem immer nur unter Vollast auf, wenn ich Spiele gestartet hatte.

Im Januar 2026 (einen Monat vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung) dann meldete ich der Mindfactory dann den Mängel mit sehr detaillierten informationen, die zeigen, dass die Mängel definitiv der Grafikkarte zuzuordnen sind:

Mittlerweile macht diese kurz vor Gewährleistungsende Probleme und verliert unter Last, sporadisch auch via UEFI/BIOS immer wieder den Link zu den PCI-Lanes. Per Windows-Kerneldumps konnte ich das Problem der Grafikkarte zuordnen.

Das Problem besteht nun seit circa vier Monaten, zuvor lief alles reibungslos. Treiberprobleme konnte ich hierbei auch ausschließen, da ich verschiedene Versionen (auch mit kompletter Neuinstallation des Windows-Systemes) als auch mit aktuellen Treibern die Probleme habe. Selbst ein Systemwiederherstellungsbackup von der Zeit, als noch alle Funktionalitäten gewährleistet waren (um Beispielsweise Fehlkonfigurationen oder Software/Treiberprobleme auszuschließen) zeigt die gleiche Problematik.

Ein Ausbau der Grafikkarte und das resultierend arbeiten über der iGPU und auch testweise mit einer anderen Grafikkarte sind die Probleme wie gelöst – Daher kann ich durch verschiedene Ausschlusskriterien nur auf das zu bemängelnde Gerät schließen.

Auch erst vor kurzem aufgefallen stieß ich hier beim Hersteller direkt auf folgende Informationen, was einen Sachmängel bereits ab Zeitpunkt der Auslieferung bestärkt:

Known Issues:

MSI B650 Motherboards – There may be a compatibility issue in regards to MSI B650 platform motherboards. If you are experience No Post with a new installation, or after updating your motherboard BIOS, revert to you motherboard BIOS to the version with „AGESA ComboPI 1.0.9.0 .“ listed in the description of the BIOS release notes.

Quelle: https://www.xfxforce.com/shop/xfx-speedster-merc319-radeon-tm-rx-7800-xt-black-edition

Zum Zeitpunkt des Kaufes prüfte ich (mit Nachweis) zum Glück, dass die ganzen Hardwarekomponenten meines Systemes miteinander harmonieren und auch „empfohlen“ werden sowie „zertifiziert“ sind. Dies bieten oft sogar Mainboardhersteller im Zuge der „Kompatiblität“ an.

Als nichts anderes zu erwarten, argumentierte hier die „heise mindfactory gmbh“ mit folgender Antwort, bei der sie sich plötzlich wieder als „GmbH“ anstelle einer „gmbh“ preisgibt:

Da wir den Mindfactory-Webshop im Rahmen eines Insolvenzverfahrens an die heise mindfactory GmbH verkauft haben, sind wir leider faktisch nicht mehr in der Lage, unseren bisherigen Geschäftsbetrieb einschließlich Bearbeitung von Reklamationen fortzuführen. Allerdings hat sich die heise mindfactory GmbH bereit erklärt, Reklamationen auch weiterhin für uns zu bearbeiten.

Nach kürzerem hin und her, einigten wir uns darauf, dass ich die bemängelte Grafikkarte einsende, damit diese geprüft werden kann. Schließlich versuchte die „heise mindfactory gmbh“ die Sachmängelhaftung abzuweisen, schließlich haben die ja anscheinend nur die Produktpalette als auch Rechte der Mindfactory gekauft, anscheinend nicht die Pflichten und Schuldhaftungen.

Vertrauensbruch und skurile Abhandlung

Da war sie also. Die Grafikkarte lag nun bei der „heise mindfactory gmbh“.

Es vergingen beinahe eine Woche, nach dem ich automatisch durch Mindfactory per kommentarloser Mail informiert wurde, die eine „Rechnung“ beinhaltete. Diese enthielt plötzlich Abzüge und eine Gutschrift des Zeitwertes. In dieser Rechnung vermerkt waren folgende Informationen:

Moment mal!

Ich melde einen Sachmangel und bekomme einfach eine Zeitwertgutschrift? Das kann doch nicht Rechtens sein!

Ich widersprach diesem und zeigte die Möglichkeiten auf, die mir die „heise mindfactory gmbh“ ermöglichen sollte:

hiermit widerspreche ich ausdrücklich der von Ihnen vorgenommenen Abrechnung sowie dem einbehaltenen Wertersatz in Höhe von 317,17 €.

Ich habe die Grafikkarte (Radeon RX 7800 XT) ausschließlich zur Prüfung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung bei Ihnen eingereicht. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wurde von mir zu keinem Zeitpunkt erklärt, ebenso habe ich keiner Rückabwicklung mit Nutzungsersatz zugestimmt.

Bei einer Gewährleistungsabwicklung (Nacherfüllung gemäß § 439 BGB) ist die Erhebung eines Nutzungs- oder Wertersatzes unzulässig. Der von Ihnen zitierte § 346 BGB findet in diesem Stadium keine Anwendung. Eine einseitige Umdeutung meines Nacherfüllungsverlangens in einen Rücktritt mit Nutzungsabzug ist rechtlich unwirksam. Da kein wirksamer Rücktritt vorliegt, verbleibt das Eigentum an der Grafikkarte weiterhin bei mir.

Ich fordere Sie daher auf, mir innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieses Schreibens eine der folgenden Optionen zu bestätigen:

  • Vollständige Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 519,00 € ohne Abzug eines Wertersatzes (Kulanzweg).
  • Rücksendung meiner Grafikkarte im reparierten oder ausgetauschten (mängelfreien) Zustand.

Sollten Sie nunmehr behaupten, es liege kein technischer Defekt vor, widerspricht dies Ihrem bisherigen Verhalten. Durch die Erstellung einer (wenn auch fehlerhaften) Gutschrift haben Sie das Vorliegen eines Gewährleistungsfalles dem Grunde nach bereits anerkannt.

Sollten Sie die Karte dennoch als „unrepariert und mangelfrei“ zurücksenden, weise ich vorsorglich darauf hin, dass ich bei Fortbestehen des Fehlers umgehend ein technisches Gutachten in Auftrag geben werde. Die hierfür anfallenden Kosten sowie die Kosten einer anschließenden rechtlichen Durchsetzung werde ich Ihnen als Verzugsschaden bzw. im Rahmen der Schadensersatzpflicht (§ 280 Abs. 1 BGB) vollumfänglich in Rechnung stellen.

Ich gehe davon aus, dass im Sinne einer kundenorientierten Lösung entweder die vollständige Kaufpreiszahlung oder die Lieferung einer funktionstüchtigen Karte erfolgt. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, werde ich die Angelegenheit ohne weitere Ankündigung meinem Rechtsbeistand übergeben.

Nach diesem Schema ging es nun zwei Monate mit der „heise mindfactory gmbh“ hin und her.

Nicht nur, dass die „heise mindfactory gmbh“ eine völlig falsche Rechtsauffassung besitzt, hat diese einfach mein Eigentum verwertet. Entsorgt.

Es war eine langwierige Paragraphenschwurbelei, die danach folgte. Ein unnötiges hin und her, was im Grunde im späteren Verlaufe der „heise mindfactory gmbh“ zum Verhängnis wurde.

Das Unternehmen hielt bis zum letzten Atemzug daran fest, aus „Kulanz“ einen Zeitwert zu zahlen. Was mit meiner Grafikkarte passiert ist, ist bis heute fraglich. Ich wäre weiter den Weg gegangen, dies im Zweifel mit einem beauftragtem Gutachten zu beweisen.

Beweislast

Ich war nun in der Situation einem sturren Gegner glaubhaft zu machen, dass diese mit ihrer Rechtsauffassung falsch liegen. Ich denke, diesen war auch die Situation bewusst. Es schien eine Art „Masche“ zu sein, um sich aus der Verantwortung zu ziehen und solche Fälle „Kostengünstig“ abzuschließen.

Ich war also nun in der bedrouille: Wie beweise ich, dass die Grafikkarte mängel besitzt, schließlich liegt diese nicht mehr in meinem Besitzt? Hier muss man rechtlich auch zwischen Eigentum und Besitz unterscheiden. Die Grafikkarte lag in meinem Eigentum, schließlich hatte ich diese ja durch einen Kaufvertrag erworben, der Besitz ging allerdings aufgrund des Reklamationsprozesses erst auf der „heise mindfactory gmbh“ über und schließlich an den namentlich nicht genannten „Hersteller“ – dies lag schließlich im Verantwortungsbereich des Händlers.

Mein Trumpf war dahingehend, dass nun auch ein weiterer rechtlicher Aspekt in betracht gezogen wird, der mir in diesem Fall vollen Zuspruch gab, denn:
Die Verantwortung des Artikels lag nun bei der „heise mindfactory gmbh“. Diese haben eine Sorgfaltspflicht mit meinem Eigentum. Bei Verlust als auch bei unsachgemäßer Behandlung (beispielsweise durch Schäden), haftet hier auch der Erfüllungsgehilfe, der das Gerät als Zwischenpartei an den „Hersteller“ weiterleitet.

Aus dieser Sicht war mir als Verbraucher natürlich auch nun die Möglichkeit genommen, das Gerät durch eine unabhängiges Gutachten prüfen zu lassen, damit ich beweisen kann, dass der Schaden an der Grafikkarte real ist.

Die Grafikkarte ist im Nirvana verschwunden, die „heise mindfactory gmbh“ konnte mir diese nicht wieder zurücksenden, bei dem nun ein weiterer rechtlicher Aspekt in Frage kommt: Beweisvereitelung und Beweislastumkehr.

Es scheint üblich zu sein, dass Händler immer wieder den Weg gehen und behaupten „Ups, der Artikel ist verschwunden, dafür können wir ja nichts“. Genau hierfür hat der Gesetzgeber explizite Passagen vorgesehen:

1. Beweisvereitelung (§ 286 ZPO / § 242 BGB)

Die Beweisvereitelung ist im Gesetz nicht in einem einzelnen Paragraphen „fertig“ definiert, sondern ergibt sich aus der Rechtsprechung zu § 286 ZPO (freie Beweiswürdigung) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

  • Der Kern: Wenn eine Partei (der Händler) ein Beweismittel (die Grafikkarte) vernichtet, verändert oder verliert und dadurch dem Gegner (Ihnen) die Beweisführung unmöglich macht, darf dies nicht zum Nachteil der geschädigten Partei führen.
  • Die Folge: Das Gericht kann den Vortrag der Gegenseite als wahr unterstellen oder die Beweislast umkehren. Wenn der Händler sagt „Die Karte war bei Einsendung schon defekt“, er sie aber „verliert“, kann er diesen Defekt nicht mehr beweisen.

2. Beweislastumkehr beim Warenkauf (§ 477 BGB)

Da es sich vermutlich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, ist § 477 BGB zentral:

  • Vermutung: Zeigt sich innerhalb der ersten 12 Monate (bei Käufen ab 2022) ein Mangel, wird vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe vorlag.
  • Relevanz im Verlustfall: Wenn der Händler die Karte verliert, kann er die Vermutung des § 477 BGB nicht mehr durch ein Gegengutachten widerlegen. Er sitzt rechtlich in der Falle.

3. Unmöglichkeit und Schadensersatz (§§ 275, 280, 283 BGB)

Wenn die Grafikkarte weg ist, tritt Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB ein. Der Händler kann die Herausgabe des spezifischen Eigentums nicht mehr erfüllen.

  • § 280 Abs. 1 BGB: Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzung.
  • § 283 BGB: Schadensersatz statt der Leistung bei Unmöglichkeit.
  • Das bedeutet: Der Händler muss ein gleichwertiges Ersatzgerät bzw. den vollen Kaufpreis erstatten.

4. Verwahrungsverhältnis (§ 688 BGB)

Sobald Sie die Karte zur Reparatur oder Prüfung einsenden, entsteht ein (meist im Rahmen der Nacherfüllung begründetes) gesetzliches Schuldverhältnis, das Elementen eines Verwahrungsvertrages ähnelt.

  • Der Händler hat eine Obhutspflicht. Geht die Sache in seiner Sphäre verloren, wird ein Verschulden des Händlers vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Aussage „dafür können wir ja nichts“ reicht rechtlich nicht aus; er müsste beweisen, dass selbst höchste Sorgfalt den Verlust nicht hätte verhindern können (z.B. ein Raubüberfall, aber kein „Verlegen“ im Lager).

Aber auch hier, obwohl die Rechtsauffassungen explizit bekannt ist, streubt sich natürlich die „heise mindfactory gmbh“ weiterhin mit Paragraphengeschwurbel und versucht die Rechtsauffassung umzudrehen, widerspricht sich aber immer wieder mit seinen Äußerungen:

wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 28.01.2026. Ihre juristischen Ausführungen zur Zurechnung des Herstellerverhaltens (Erfüllungsgehilfe) und zur Problematik der Beweisführung haben wir zur Kenntnis genommen.

Um diesen Sachverhalt pragmatisch zu lösen und eine langwierige rechtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, sind wir bereit, Ihre Argumentation bezüglich der Beweisvereitelung zu Ihren Gunsten auszulegen. Wir unterstellen für die weitere Abwicklung also, dass ein anfänglicher Mangel vorlag und somit ein Gewährleistungsfall gegeben ist.

Dies ändert jedoch nichts an der rechtlichen Bewertung der Ihnen zustehenden Erstattungshöhe. Hierbei unterliegen Sie weiterhin einem Irrtum bezüglich des sogenannten Vorteilsausgleichs und des Nutzungsersatzes.

Sowohl im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag (§ 346 BGB) als auch im Falle eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung (§ 280 ff. BGB) gilt der zivilrechtliche Grundsatz, dass der Geschädigte nicht besser gestellt werden darf, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung). Hätten wir die Karte nicht an den Hersteller gesendet, sondern wäre sie bei Ihnen verblieben, hätten Sie nach zwei Jahren Nutzungsdauer eine gebrauchte Grafikkarte aus dem Jahr 2024 besessen. Fordern Sie nun den Neupreis oder gar den aktuellen Preis einer Neuanschaffung, so fordern Sie eine Besserstellung („neu für alt“). Sie würden so gestellt, als hätten Sie die Karte fast zwei Jahre lang kostenlos nutzen dürfen, was der Gesetzgeber und die ständige Rechtsprechung des BGH ausdrücklich verneinen.

Der Anspruch, den Sie geltend machen können, bemisst sich daher realistisch betrachtet am Zeitwert der Ware.

  1. Beim Rücktritt: Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Dauer, in der die Karte genutzt wurde (knapp 2 Jahre bei einer gewöhnlichen Abschreibungsdauer von 3 Jahren).
  2. Beim Schadensersatz: Wiederbeschaffungswert einer gleichwertigen gebrauchten Sache (also einer 2 Jahre alten Grafikkarte dieses Typs), nicht einer Neuware.

Beide Berechnungswege führen zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis: Einem Restwert, der deutlich unter dem Neupreis liegt. Die Ihnen angebotene Gutschrift basiert genau auf dieser Berechnung. Sie ist kein willkürliches Angebot, sondern spiegelt den Wert wider, den Sie auch in einem gerichtlichen Verfahren maximal zugesprochen bekämen, da dort der Abzug „neu für alt“ zwingend vorgenommen wird.

Wir halten unser Angebot zur Auszahlung der Zeitwertgutschrift daher als endgültige Lösung aufrecht. Einer Neulieferung oder einer Vollerstattung werden wir nicht zustimmen, da dies einer rechtlich nicht begründbaren Schenkung gleichkäme. Wir sehen einer möglichen rechtlichen Klärung gelassen entgegen, da unsere Berechnung den gängigen Schadensersatz- und Nutzungsersatzgrundsätzen entspricht.

Wir bitten um Mitteilung Ihrer Bankverbindung zur Anweisung des Betrags.

Logischerweise widersprach ich diesem immer wieder und hielt an meiner Rechtsbeurteilung fest:

vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ihre rechtliche Bewertung teile ich jedoch nicht. Gerne stelle ich die maßgeblichen Punkte klar:

1. Beweislast gemäß § 477 BGB
Richtig ist, dass nach Ablauf von 12 Monaten die Beweislast für das Vorliegen eines anfänglichen Mangels beim Käufer liegt. Daraus folgt jedoch keineswegs automatisch, dass kein Sachmangel im Sinne der §§ 434 ff. BGB vorliegt.
Der Umstand, dass die Grafikkarte über einen längeren Zeitraum funktionierte, schließt einen anfänglichen Material- oder Serienfehler rechtlich nicht aus. Eine pauschale Ablehnung der Gewährleistung allein aus diesem Grund ist daher nicht zulässig.

2. Ersatzlieferung trotz EOL-Status
Dass das konkrete Modell als „End of Life“ geführt wird, führt nicht zum Entfall des Nacherfüllungsanspruchs.
Gemäß § 439 Abs. 1 BGB umfasst die Ersatzlieferung auch ein technisch gleichwertiges Modell. Die Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB liegt daher nicht vor, solange ein gleichwertiger Ersatz beschafft werden kann.

3. Kein Nutzungsersatz bei Rücktritt wegen Sachmangels
Ihre Berufung auf § 346 BGB ist im vorliegenden Fall unzutreffend.
Bei einem Rücktritt aufgrund eines Sachmangels im Verbrauchsgüterkauf ist ein Nutzungsersatz ausdrücklich ausgeschlossen (§ 475 Abs. 3 BGB).
Dies gilt unabhängig von der Nutzungsdauer und ist vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen, um eine Benachteiligung des Verbrauchers zu verhindern. Eine „ungerechtfertigte Bereicherung“ liegt rechtlich gerade nicht vor.

4. Fehlende Rücktrittserklärung meinerseits
Unabhängig davon habe ich zu keinem Zeitpunkt den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder einer Rückabwicklung mit Zeitwertgutschrift zugestimmt. Eine einseitige Umdeutung der Gewährleistungsabwicklung ist rechtlich nicht zulässig.

Ich fordere Sie daher erneut auf, mir eine der folgenden gesetzlich vorgesehenen Optionen zu ermöglichen:

  1. Ersatzlieferung einer mangelfreien, technisch gleichwertigen Grafikkarte
    oder
  2. Vollständige Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 519,00 € ohne Nutzungs- oder Zeitwertabzug
    oder
  3. Rückgabe meiner eingesandten Grafikkarte

Bitte teilen Sie mir innerhalb von 14 Tagen mit, wie Sie weiter verfahren werden. Andernfalls behalte ich mir vor, den Vorgang an die Verbraucherzentrale weiterzugeben und meine Ansprüche rechtlich geltend zu machen

Wie nicht anders zu erwarten wurde mit Beantwortung wieder die Rechtsauffassung umgedreht:

wir haben Ihre Nachricht erhalten, in der Sie die ausgestellte Zeitwertgutschrift ablehnen und eine Neulieferung oder den vollen Kaufpreis fordern. Gerne erläutern wir Ihnen die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung.

1Sie haben die Grafikkarte im Februar 2024 erworben. Nach § 477 BGB liegt die Beweislast für einen anfänglichen Mangel nach Ablauf von 12 Monaten beim Käufer. Da Sie selbst angeben, dass die Karte über 1,5 Jahre fehlerfrei lief, spricht dies gegen einen Mangel, der bereits bei Übergabe vorhanden war.

2Die von Ihnen geforderte neue Karte ist vom Hersteller als „End of Life“ (EOL) gelistet und im Handel nicht mehr als Neuware verfügbar. Eine Nacherfüllung durch Neulieferung ist daher gemäß § 275 BGB wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen.

3Da eine Reparatur fehlschlug und keine Neulieferung möglich ist, bleibt der Rücktritt vom Kaufvertrag. Hierbei hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass der Käufer sich die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen muss (§ 346 BGB). Sie haben die Grafikkarte fast zwei Jahre lang genutzt. Eine Erstattung von 100% des Kaufpreises würde bedeuten, dass Sie die Karte zwei Jahre lang kostenlos genutzt hätten, was eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen würde. Die Ihnen angebotene Zeitwertgutschrift spiegelt den Restwert der Karte nach Ihrer Nutzungsdauer fair wider.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir weder eine nicht mehr existente Karte liefern noch den vollen Neupreis nach zwei Jahren Nutzung erstatten können.

Bitte teilen Sie uns Ihre Bankverbindung mit, damit wir die Auszahlung der Gutschrift veranlassen können.

Hier ist noch anzumerken, dass der Händler hier versucht zu verunsichern. Die „heise mindfactory gmbh“ möchte (oder versucht hier) plötzlich (Punkt 3.) einseitig den Kaufvertrag aufzulösen. Da der Kaufvertrag allerdings bereits lange bestand und hierzu beide Parteien diesem zustimmen müssten, kann hier nicht einfach „einseitig“ vom Kaufvertrag zurückgetreten werden – eine andere Konstellation wäre Beispielsweise nach Bestellabschluss, wenn der Artikel beispielsweise nicht mehr vorrätig wäre; hier haben sicherlich einige Verbraucher bereits solche Stornierungen erfahren müssen, dies wäre allerdings ein völlig anderes Rechtsgebiet.

Bemerkenswert finde ich, dass ein Unternehmen aber zeitgleich Äußerungen tätigt, die mir in die Arme spielen, die im späteren Verlaufe auch zu meinen Gunsten ausgelegt werden.

Habt ihr es bereits wahrgenommen? Ich zitiere nochmals die erste Mail mit der entsprechenden Formulierung:

Um diesen Sachverhalt pragmatisch zu lösen und eine langwierige rechtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, sind wir bereit, Ihre Argumentation bezüglich der Beweisvereitelung zu Ihren Gunsten auszulegen. Wir unterstellen für die weitere Abwicklung also, dass ein anfänglicher Mangel vorlag und somit ein Gewährleistungsfall gegeben ist.

Dies ändert jedoch nichts an der rechtlichen Bewertung der Ihnen zustehenden Erstattungshöhe.

Hier widerspricht sich die „heise mindfactory gmbh“ in zwei Punkten:

  • Sie gesteht plötzlich (zu meinem Vorteil) den Sachmangel ein
  • Sie will aber das ganze rechtlich nicht als Sachmangel ablaufen lassen und beruft sich auf rechtlich völlig falsche Grundlagen

Mit dem ersten Satz hat die „heise mindfactory gmbh“ mir positiv in die Karten gespielt, denn ein Eingeständnis sicherte nun auch meine Rechtsgrundlage: Die Sachmängelhaftung, die gesetzliche Gewährleistung – nicht zu verwechseln mit der freiwilligen „Garantie“ des Herstellers.

Denn insbesondere hier hat der Gesetzgeber auch explizite Paragrafen im Petto:

§ 475 Abs. 3 BGB (früher § 474 Abs. 5): Bei der Nacherfüllung (also Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache) ist die Anwendung des § 346 Abs. 1 BGB (Nutzungsersatz) ausgeschlossen.

Erfolg gegen Mindfactory

Mit beantragung am 05.02.2026 eines Mahnbescheides beim Amtsgericht Hagen mit dem Aktenzeichen 26-1808804-0-0 hatte ich gehofft, dass die „heise mindfactory gmbh“ den Mahnbescheid entweder mit Fristverpassung auslaufen lässt oder zumindest die Forderung (auch nur zum Teil) widerspricht, denn dann wäre es hier zu einem Gerichtsprozess gekommen, der als gutes Fallbeispiel für andere Verbraucher gedient hätte – denn ich bin nicht der einzige, der immer wieder Probleme mit den Gewährleistungsabwicklungen besitzt.

Die Auffassung – insbesondere mit den Äußerungen, die hier „heise mindfactory gmbh“ in den Mails tätigte – hätte sicherlich auch ein Richter zu gunsten des Verbrauchers vertreten.

Am 16.03.2026 erhielt ich plötzlich eine Zahlung der kompletten Forderung und damit ist rechtlich gesehen die strittige Forderung erledigt. Leider.

Ich habe eigentlich gehofft, dass es hier zu einem Gerichtsprozess käme, um anderen Verbrauchern einen Fallbeispiel für das gesetzliche Gewährleistungsrecht zu bieten. Hier kam mir leider die „heise mindfactory gmbh“ in die Quere, was nicht unüblich ist: Lieber „schnell“ einfach zahlen, dies ist für uns günstiger, als ein Urteil, worauf sich auch andere Verbraucher berufen kann – ohne jetzt noch zusätzliche Kosten für Gericht und Anwalt zu fokussieren.

Bleibt am Ball

Ich kann nur immer wieder empfehlen: Es lohnt sich, gegen Händler vorzugehen, die versuchen, Rechtslagen umzuschwurbeln. Oft kommt es vor, dass Händler versuchen durch umdeuten von Paragraphen des deutschen Rechtes die Verbraucher einzuschüchtern.

Mögliche Nachteile

Den Nachteil, den ich jetzt natürlich persönlich besitze: Ich sitze ohne dedizierte Grafikkarte da und der aktuelle Markt zeigt die rasant steigenden Preise für Hardware. Der Schaden, der mir dadurch nun entstanden ist, übertrifft hier die getätigte (Rück-)zahlung. Hier steht natürlich auch aktuell außer Acht gelassen, den möglichen Schadensersatz, den ich der „heise mindfactory gmbh“ stellen kann. Denn ich muss jetzt mehr Geld für eine gleichwertige Grafikkarte ausgeben, die ich theoretisch durch anfechten rechtlich als Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Hierbei ist neben dem Eingeständnis des Unternehmens auch die bereits getätigte Zahlung der Forderung, die das ganze stärken kann.

Das größte Problem sehe ich, dass Händler nach einem Rechtsstreit einen Verbraucher auf einer Art „Blacklist“ setzen und für zukünftige Bestellungen ausschließt. Anstelle, dass der Händler seine Rechte und Pflichten beisteht, nutzt er dann seine Macht aus.

Das deutsche Recht ist in diesen Fällen sehr zwiespaltig. Einerseits besteht Vertragsfreiheit, so kann Händler und Verbraucher eigenhändig entscheiden, mit dem diese Parteien einen (Kauf-)vertrag eingehen, andererseits könnte man hier eine Benachteiligung oder gar Diskriminierung deuten.

Man sollte sich allerdings immer vor Augen halten:
Möchte ich überhaupt noch bei einem Händler bestellen, wenn dieser in solchen Situationen schwierigkeiten bereitet?

Disclaimer

Hiermit möchte ich als Autor darauf hinweisen, dass sich der hier beschriebene Fall real zugetragen hat. Nach bestem gewissen und mit einschluss der perönlichen Meinungsfreiheit habe ich hier meine Erfahrungen und auch die Kommunikation mit der „heise mindfactory gmbh“ niedergelegt. Der Fall als auch die Kommunikation kann jeder Zeit mit originalem Schriftverkehr bestätigt werden.

Im Zuge der Transparenz ist die komplette Konversation in geschwärzter Form (personenbezogene Daten) anfragbar.

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